Rechtsgrundlage

Die Leistung der Schulassistenz basiert auf der Rechtsgrundlage der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII.

Demnach entsteht die seelische Behinderung aus einer psychischen Störung und einer daraus erfolgenden Teilhabebeeinträchtigung. Schulbegleitung ist eine Form der ambulanten Hilfe. Die Aufgaben und Ziele, der Personenkreis und die Art der Leistungen werden nach § 35a, Absatz 2 und 3 im SGB VIII genauer ausgeführt.

Dieses basiert unter anderem auf der ICF2 (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit bei Kindern und Jugendlichen), mit der die Teilhabebeeinträchtigung näher bestimmt werden kann. Von Teilhabe-beeinträchtigung kann immer dann gesprochen werden, wenn

  • bislang keine altersgemäße Selbstständigkeit entwickelt werden konnte
  • merkliche Ausschlüsse bezüglich altersgemäßer Kontakte und Beteiligungschancen vorhanden sind und/oder
  • die persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt sind

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die Eltern oder Sorgeberechtigten. Sie stellen beim zuständigen Amt (Träger der Jugendhilfe) den Antrag auf Schulassistenz.

Der Antrag kann formlos erfolgen. Er muss darlegen, welche Art von Beeinträchtigung vorliegt und aus welchem Grund das Kind Hilfe in der Schule benötigt. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise notwendig:

  • ​Gutachten eines Facharztes
  • Beurteilung der Schule
  • Stundenplan

​Eltern haben ein Wunsch- bzw. Wahlrecht bei der Auswahl des Anbieters der Schulbegleitung und können das im Antrag mitteilen. (§36 SGB VIII)
Weitere Informationen zum Ablauf der Antragstellung erhalten sie unter: https://www.weitreich.com/beantragung

Informationen zur Antragstellung innerhalb von Potsdam finden Sie auf der Internetseite der Landeshauptstadt Potsdam.